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Dienstleistungen

Künstlersozialabgabe entrichten

Abgabepflicht in der Künstlersozialversicherung für Auftraggeber

Eine Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Abgabepflichtig sind Sie als Unternehmer, wenn Sie regelmäßig die Dienste von selbständigen Künstlern oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten und Publizistinnen in Anspruch nehmen (Verwerter). Daran ändert auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit nichts.

Unternehmer können beispielsweise sein:

  • private Unternehmen und Betriebe
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
  • Vereine
  • andere Personengemeinschaften

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist

  • Künstler oder Künstlerin, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
  • Publizist oder Publizistin, wer als
    • Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder
    • Publizistik lehrt.

Künstlersozialabgabe müssen Sie außerdem in folgenden Fällen bezahlen:

  • Sie betreiben Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke Ihres eigenen Unternehmens.
    Das gilt in Fällen, in denen sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten und Publizistinnen erteilen.
  • Sie sind selbständige Künstlerin oder selbständiger Künstler beziehungsweise Publizistin oder Publizist und verwerten die künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen anderer.
    Es ist demnach durchaus möglich, dass Sie gleichzeitig
    • Anspruch auf Vergünstigungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes haben und
    • zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden.

Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Generelle Zuständigkeit:

die Künstlersozialkasse (KSK)

Voraussetzungen:

Voraussetzung ist:

Sie nehmen regelmäßig Dienste von selbständigen Künstlern oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen in Anspruch.
Die Abgabepflicht setzt nicht voraus, dass die selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.

Achtung: Das Wort "regelmäßig" wird in diesem Zusammenhang sehr eng gefasst. Eine gelegentliche Inanspruchnahme ist bereits ausgeschlossen, wenn Sie regelmäßig einmal jährlich einen entsprechenden Auftrag erteilen.

Unterlagen:

  • wenn das Unternehmen im Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist: Nachweis über die Eintragung (z.B. Kopie des Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregisterauszuges)
  • bei der Anmeldung eines Vereins bei der KSK: Vereinssatzung in Kopie
  • wenn der Betrieb des Unternehmens zwischenzeitlich wieder eingestellt wurde (z.B. durch Abmeldung oder Erlöschen): Nachweis über die Einstellung (z.B. Kopie der Abmeldebestätigung)

Ablauf:

Sie müssen sich bei der KSK anmelden. Auf diese Weise wird festgestellt, ob Sie abgabepflichtig sind.

Für die Anmeldung benötigen Sie den "Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)".
Wenn Sie bei der KSK bereits mit einer Abgabenummer registriert sind, müssen Sie lediglich den "Meldebogen für zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete für die Entgeltmeldung" verwenden.
Sowohl den Erhebungsbogen als auch den Meldebogen finden Sie auf den Internetseiten der KSK zum Download.

Hinweis: Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Abgabenummer anzugeben, falls Sie bereits bei der KSK registriert sind.

Den Erhebungs- beziehungsweise Meldebogen müssen Sie schriftlich an die KSK senden.

Nach Eingang Ihrer Angaben berechnet die KSK die Künstlersozialabgabe und erteilt hierüber einen gesonderten Bescheid. Falls Sie Beträge monatlich im Voraus bezahlen müssen, ergibt sich dies ebenfalls aus dem Bescheid.

Kosten:

Die Künstlersozialabgabe wird nach den von Ihnen gezahlten Entgelten berechnet. Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt.

Entgelte sind:

  • Zahlungen an selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Personen für eine künstlerische oder publizistische Leistung
  • Zahlungen an Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG,) am Markt auftreten.

Nicht zu den Entgelten gehören Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH).

Zu den abgabepflichtigen Entgelten gehören

  • Honorare,
  • Lizenzen und
  • sämtliche Auslagen (z.B. Telefonkosten) und Nebenkosten (z.B. für Material), die Sie dem Künstler oder der Künstlerin beziehungsweise der Publizistin oder dem Publizisten vergüten.

Frist:

Meldung gezahlter Entgelte an die KSK: nach Ablauf des Kalenderjahres, bis spätestens 31. März des Folgejahres

Sonstiges:

Die KSK bietet auf ihren Internetseiten verschiedene Informationsschriften zum Download an.

Als zur Abgabe Verpflichteter müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen, die der Künstlersozialabgabe unterliegen. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die Entgelte fällig geworden sind.

Rechtsgrundlage:

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Weitere Informationen

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