Personenbezogene Daten - Sperrung beantragen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Sperrung dieser Daten verlangen.
Nach einer Sperrung darf die verantwortliche Stelle diese Daten nur noch eingeschränkt nutzen oder übermitteln.
Hinweis: Gegenüber folgenden öffentlichen Stellen haben Sie nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Sperrung:
- gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
- gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
- gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs
Generelle Zuständigkeit:
-
für den Antrag auf Sperrung:
- für die Sperrung der Daten: die Stelle, die die Daten speichert
Voraussetzungen:
Eine Sperrung ist in folgenden Fällen möglich:
- Sie bestreiten die Richtigkeit der Daten und es lässt sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen.
Das gilt nicht im Polizei- und im Verfassungsschutzbereich.
- Sie haben einen Grund anzunehmen, dass durch eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
- Eine Löschung ist wegen der besonderen Speicherart nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
- Die öffentliche Stelle speichert unzulässig Daten über Sie in Akten oder
- Ihre in Akten gespeicherten Daten sind nicht mehr erforderlich, um die Aufgabe zu erfüllen.
- Das Vernichten der gesamten Akte kommt nicht in Betracht. Ohne die Sperrung sind Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt.
Hinweis: Bei nicht-öffentlichen Stellen tritt die Sperrung an die Stelle einer Löschung, soweit der Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Unterlagen:
grundsätzlich keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag aber einen Nachweis für den Grund der beantragten Sperrung beilegen.
Ablauf:
Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus sperren. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Sperrung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.
Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.
Kosten:
keine
Frist:
keine
Im Ihrem Interesse sollten Sie den Sperrungsanspruch aber umgehend geltend machen, sobald Ihnen ein Grund für die mögliche Sperrung bekannt geworden ist.
Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden:
Datenschutzbeauftragter der evangelischen Landeskirche in Württemberg
Gänsheidestraße 4
70184 Stuttgart
Fon: 0711 / 2149 - 569
Fax: 0711 / 2149 - 9596
E-Mail: dsb@elk-wue.de
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