Wolfegg im Allgäu - Heilklimatischer Kurort

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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

Sie möchten gewerblich "Schaustellungen von Personen" betreiben? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis können natürliche und juristische Personen erhalten.

Die Erlaubnis benötigen

  • die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
  • Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.

Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Beispiel: Sie wollen als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen. Dann brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

"Schaustellungen von Personen" sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die

  • die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
  • die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.

Beispiele: Striptease oder Tabledance

Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Generelle Zuständigkeit:

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Voraussetzungen:

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen beziehungsweise gewährleisten, dass Sie in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß betreiben werden.
  • Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen.
    Schaustellungen von Personen gelten üblicherweise als sittenwidrig, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition gelten z.B. Peepshows und Liveacts (Geschlechtsverkehr vor Publikum).
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
    Entscheidend ist einerseits das Umfeld des Gewerbebetriebes. Üblicherweise sind solche Betriebe in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig. Außenstehende sollten nicht ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Andererseits kann ein Betrieb unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen (z.B. Gerüche oder Lärm) ausgehen.

Unterlagen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • eventuell: Bauvorlagen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Ablauf:

Die Erlaubnis für Schaustellungen von Personen müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Behörde kann die Erlaubnis mit Befristung erteilen und mit Auflagen verbinden zum Schutz der

  • Allgemeinheit,
  • Gäste oder
  • Nachbarn.

Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Frist:

keine

Hinweis: Sie dürfen Ihre Tätigkeit aber erst aufnehmen, nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Rechtsgrundlage:

§ 33a Gewerbeordnung (GewO) (Schaustellungen von Personen)

Zuständige Personen:

Margit Guler

Margit Guler
Rathaus, Zimmer 11
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 9601-11
Fax: 07527 9601-700
gemeinde@wolfegg.de

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Zuständige Behörden:

Bürgerbüro ()
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 9601-13 07527 9601-21 07527 9601-26
Fax: 07527 9601-700
E-Mail: s.schweikart@wolfegg.de

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag
16:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Hauptamt ()
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 9601-17
Fax: 07527 9601-707
E-Mail: i.riegg@wolfegg.de

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde Vogt
Kirchstr. 11
88267 Vogt
Fon: 07529/209-31
Fax: 07529/209-24
E-Mail: koehler@gemeinde-vogt.de

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