Bürgerbegehren einreichen
Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird? Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (z.B. der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie dafür ein Bürgerbegehren einleiten.
Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:
- Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
- Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
- Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
Generelle Zuständigkeit:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren haben.
Voraussetzungen:
Voraussetzungen sind:
-
Das Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein, so dass der übereinstimmende Wille der unterzeichnenden Personen klar ersichtlich ist. Es muss Folgendes enthalten:
- die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll
- eine Begründung
- einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
- Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die es innerhalb der letzten drei Jahre bereits einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens gegeben hat.
-
Es müssen mindestens zehn Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen. Ausnahmen gibt es in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl. Ausnahmen sind: In Gemeinden mit
- nicht mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern genügen die Unterschriften von höchstens 2.500 Bürgerinnen und Bürgern,
- nicht mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 5.000 Bürgerinnen und Bürgern,
- nicht mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 10.000 Bürgerinnen und Bürgern,
- mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von höchstens 20.000 Bürgerinnen und Bürgern.
Unterlagen:
-
Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
- Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
- Begründung und
- Kostendeckungsvorschlag
- Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger
Ablauf:
Sie müssen das Bürgerbegehren schriftlich einreichen. Bitte benennen Sie zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften. Diese Vertrauensleute sind die Ansprechpartner für die Gemeinde-oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauensleute.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.
Der Bürgerentscheid entfällt nur, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
Kosten:
keine
Frist:
Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.
Ausnahme: Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.
Rechtsgrundlage:
Zuständige Personen:
Peter Müller
Rathaus,
Zimmer 10
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 9601-10
Mobil: 0160 96742228
Fax: 07527 9601-701
p.mueller@wolfegg.de
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
nach Vereinbarung
Irena Riegg
Rathaus,
Zimmer Zimmer 01
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 9601-17
Fax: 07527 9601-707
i.riegg@wolfegg.de
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Zuständige Behörden:
Bürgerbüro ()
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 9601-13
07527 9601-21
07527 9601-26
Fax: 07527 9601-700
E-Mail: s.schweikart@wolfegg.de
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag
16:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Gemeinde Wolfegg
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 96010
Fax: 07527 9601700
E-Mail: gemeinde@wolfegg.de
Sprechzeiten:
Montag - Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
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