Vereinsregister - Einsicht nehmen
Das Vereinsregister ist öffentlich. Dritte können es jederzeit einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.
Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.
Hinweis: In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.
Generelle Zuständigkeit:
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.
Bezugsort:
Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an.
Unterlagen:
keine
Ablauf:
Die Einsicht in das Vereinsregister ist jeder Person ohne Weiteres erlaubt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Hat der Verein seinen Sitz in Stuttgart-Bad Cannstatt, müssen Sie sich an das Amtsgericht Stuttgart wenden.
Von den Registereintragungen können Sie sich Abschriften anfertigen lassen. Auf Ihr Verlangen werden diese auch beglaubigt.
Auskünfte aus den Vereinsregistern der Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm können Sie elektronisch unter www.handelsregister.de erhalten.
Kosten:
- Einsicht in das Vereinsregister: gebührenfrei
- Unbeglaubigte Abschriften aus dem Vereinsregister: 10 Euro
- beglaubigte Abschriften: 18 Euro
Frist:
keine Angabe
Formulare:
Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden:
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstr. 40 - 44
88212 Ravensburg
Fon: 0751/806-0
Fax: 0751/806-1400
E-Mail: poststelle@agravensburg.justiz.bwl.de
Sprechzeiten:
Sprechzeiten für Besucher:
Montag bis Freitag: 8:00 - 11:45 Uhr
oder nach Vereinbarung
Das Hauptgebäude hat geöffnet von
Montag bis Donnerstag: 7:30 -15:30 Uhr,
Freitag: 7:30 - 14:30 Uhr
(bei länger dauernden Sitzungen wird später geschlossen)
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