Wolfegg im Allgäu - Heilklimatischer Kurort

Seiteninhalt

Dienstleistungen

Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen

Wenn Sie Wohnungseigentum bilden wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.

Dafür müssen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin eine Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgeben oder einen Teilungsvertrag abschließen. Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einem Notar oder einer Notarin beraten lassen.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der "Wohnungsgrundbücher".

Generelle Zuständigkeit:

das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt.

Grundbuchämter sind in Baden-Württemberg meist Teil der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Bezugsort:

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der das Wohnhaus liegt.

Unterlagen:

  • Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Ablauf:

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlassen die Eintragung Notare oder Notarinnen, die den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung beurkundet oder beglaubigt haben.

Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt. Beim Grundbuchamt wird dann ein Wohnungsgrundbuch angelegt. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) angelegt werden. Hier werden eingetragen:

  • der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
  • das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum

Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften von einem Rechtsbeistand beraten. Dieser hilft Ihnen, die Unterlagen in korrekter Form vorzubereiten.

Kosten:

Bei einer Teilungserklärung: Die Hälfte der vollen Gebühr
Bei einem Teilungsvertrag: Das Doppelte der vollen Gebühr
(jeweils berechnet nach dem Geschäftswert des Gebäudes und des Grundstückes)

Frist:

keine

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Bau- und Gewerbeamt ()
Gartenstraße 107
88212 Ravensburg
Fon: 0751/85-4110
Fax: 0751/85-774105
E-Mail: bau@landkreis-ravensburg.de

Sprechzeiten:
Montag - Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr und
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr und
13.30 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Die allgemeinen Öffnungszeiten gelten sowohl für das  Landratsamt in Ravensburg als auch die Außenstellen in Wangen, Leutkirch und Bad Waldsee.

Landratsamt Ravensburg
Friedenstraße 6
88212 Ravensburg
Fon: 0751/85-0
Fax: 0751/85-1905
E-Mail: lra@landkreis-ravensburg.de

Sprechzeiten:
Montag - Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr und
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr und
13.30 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr Die allgemeinen Öffnungszeiten gelten sowohl für das Landratsamt in Ravensburg als auch die Außenstellen in Wangen, Leutkirch und Bad Waldsee

Verwandte Lebenslagen:

Verwandte Themen:

Weitere Informationen

Serviceportal des Landes

Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert. Weiter zum Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.


Kontakt

Gemeinde Wolfegg
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg

Tel.: 07527 9601-0
Fax: 07527 9601-700
E-Mail schreiben


Kontakt

Gemeinde Wolfegg | Rötenbacher Straße 11 | 88364 Wolfegg | Tel.: 07527 9601-0 | Fax: 07527 9601-700 | E-Mail
© 2010 Gemeinde Wolfegg - cm city media GmbH