Wolfegg im Allgäu - Heilklimatischer Kurort

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Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen

Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei deutschen Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht, je nach Alter und Reiseziel:

Achtung: Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben (z.B. Südostasien, USA für visafreie Einreise). In viele Länder können Kinder aber auch mit einem Kinderreisepass oder einem Personalausweis einreisen. Das gilt vor allem für die Staaten der Europäischen Union (EU). Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.

Reisepässe für Kinder sind sechs Jahre gültig.

In folgenden Fällen ist ein Reisepass bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig:

  • Wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • wenn er verändert worden ist oder
  • wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort).

Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden). Sollten Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-) Reisepasses ein Reisedokument für Ihr Kind benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

Generelle Zuständigkeit:

die Passbehörde der Gemeinde, in der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist

Passbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Auslandsdeutsche

  • Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • Für den Antrag aus dem Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

Unterlagen:

  • Geburtsurkunde oder alter Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Reisepass oder Personalausweis des Kindes
  • gegebenfalls Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild des Kindes im Passformat 35x45 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
  • wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
    sollten nicht beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: zusätzlich
    • schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
    • Personalausweis oder Reisepass des anderen Sorgeberechtigten
  • bei alleine Sorgeberechtigten: zusätzlich
    • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht
      Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben) oder des Notariats (wenn ein Elternteil im Ausland lebt)
  • bei Vormundschaft: zusätzlich
    • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Ablauf:

Sie müssen den Reisepass für Ihr Kind persönlich bei der Passbehörde des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragen.

Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:

  • in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen beide Elternteile den Antrag stellen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen.

Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Außerdem muss es eine Unterschrift leisten, wenn es zum Zeitpunkt des Passantrages 10Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.

Kindern ab 6 Jahren werden Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck seines linken und rechten Zeigefingers).

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe werden Fingerabdrücke ersatzweise abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus dauerhaft bestehenden, medizinischen Gründen unmöglich ist.

Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. (Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens bereits einen Vordruck). Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Kosten:

  • für einen Reisepass mit 32/48 Seiten: 37,50 Euro/59,50 Euro
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde beantragen (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung).

Frist:

keine Angabe möglich

Sonstiges:

Sie sind verpflichtet, den Verlust des Reisepasses für Ihr Kind unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen". Die dort beschriebenen Bedingungen gelten auch für Reisepässe für Kinder.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Personen:

Sabine Schweikart

Sabine Schweikart
Rathaus, Zimmer 03
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 075279601-13
Fax: 07527 9601-703
s.schweikart@wolfegg.de

Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Anita Singer

Anita Singer
Rathaus, Zimmer 03
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 9601-21
Fax: 07527 9601-709
a.singer@wolfegg.de

Sprechzeiten:
Dienstag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag
16:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Madlen Knisel

Madlen Knisel
Rathaus, Zimmer 03
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 960126
Fax: 07527 9601703
m.knisel@wolfegg.de

Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag
16:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Zuständige Behörden:

Gemeinde Wolfegg
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg
Fon: 07527 96010
Fax: 07527 9601700
E-Mail: gemeinde@wolfegg.de

Sprechzeiten:
Montag - Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Verwandte Lebenslagen:

Weitere Informationen

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Kontakt

Gemeinde Wolfegg
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg

Tel.: 07527 9601-0
Fax: 07527 9601-700
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