Wolfegg im Allgäu - Heilklimatischer Kurort

Seiteninhalt

Lebenslagen

1.2. Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kindes. Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Informationen zur genauen Vorgehensweise finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie die Hilfe des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Anspruch nehmen. Näheres zur Beistandschaft finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen.

Informationen, wie die Vaterschaft für ein Kind, das noch keinen rechtlichen Vater hat, gerichtlich festgestellt werden kann, finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Verwandte Verfahren:

Weitere Informationen

Serviceportal des Landes

Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert. Weiter zum Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.


Kontakt

Gemeinde Wolfegg
Rötenbacher Straße 11
88364 Wolfegg

Tel.: 07527 9601-0
Fax: 07527 9601-700
E-Mail schreiben


Kontakt

Gemeinde Wolfegg | Rötenbacher Straße 11 | 88364 Wolfegg | Tel.: 07527 9601-0 | Fax: 07527 9601-700 | E-Mail
© 2010 Gemeinde Wolfegg - cm city media GmbH