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Grundsteuer 2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2024 die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) beschlossen. Danach gelten ab 01.01.2025 bis auf weiteres die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A (Land- u. Forstwirt-schaftliches Vermögen) 700 %; für die Grundsteuer B (Allgemeines Grundvermögen) 300 %.
Alle Steuerpflichtigen erhalten ab 20.01.2025 Bescheide über Austräger oder bei auswärtigen Eigentümern auf postalischem Weg. Bei denjenigen Steuerpflichtigen, welche gegenüber dem Finanzamt noch keine Feststellungserklärung abgegeben haben, wird der Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage (Steuermessbetrag) angedruckt. Bei diesem Personenkreis ist dringendes Handeln gegenüber dem Finanzamt erforderlich! Nach Erhalt der Messbetragsdaten durch das Finanzamt wird eine spätere und rückwirkende Veranlagung der Grundsteuer durch die Gemeinde nachgeholt.
Fragen zu Steuermessbetrag und der Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung des neuen Grundsteuermessbetrags, insbesondere der anstehenden Einschätzungen durch das Finanzamt für säumige Pflichtige, werden beim zuständigen Finanzamt Ravensburg über das Infotelefon 0751/403717 oder per E-Mail beantwortet.
Fragen zu den Bodenrichtwerten wird die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Württembergischen Allgäu (Wangen) mit dem Servicetelefon 07522/74620 oder per E-Mail beantworten. Die aktuellen Richtwerte können auch unter der vom Ministerium für Landesentwicklung eingerichteten Internetseite Boris BW unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de abgefragt werden.
DIE GEMEINDE WOLFEGG KANN KEINE AUSKÜNFTE ZUR FESTSETZUNG VON STEUERMESSBETRÄGEN DES FINANZAMTES ODER ZUR ERMITTLUNG DER BODENRICHTWERTE DES GUTACHTERAUSSCHUSS GEBEN !!!
Bitte beachten Sie die im Landesgrundsteuergesetz verankerten Quartalsfälligkeiten zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.; bei bisherigen Jahreszahlern ist weiterhin die Fälligkeit zum 01.07. hinterlegt. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Änderung für 2026 kann deshalb nur bis spätestens 30.09.2025 beantragt werden. Für 2025 können keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
Bei den Zahlungspflichten, die der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen jeweils abgebucht. Alle übrigen Zahlungspflichtigen werden gebeten zur Vermeidung von Mahngebühren zum Fälligkeitstermin die Steuern an die Gemeindekasse zu überweisen.
Grundsteuer 2025 als PDF für Sie zum Herunterladen (PDF-Datei)
Allgemeiner Hinweis zur Grundsteuerreform
Weitere Informationen finden Sie unter
Allgemeiner Hinweis zur Grundsteuer für Sie zum HERUNTERLADEN (PDF-Datei)