Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen
Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Verfahrensablauf
Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird beantragt von
- der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern
- oder den Eltern.
Die Schule hat die Aufhebung zu beantragen, sobald konkrete Hinweise darauf gegeben sind, dass die Schülerin / der Schüler dem Bildungsziel der allgemeinen Schule mit einer anderen Unterstützung als einem sonderpädagogischen Bildungsangebot erfolgreich folgen kann.
Stellen die Eltern den Antrag auf Aufhebung des Anspruchs ohne Mitwirkung der besuchten Schule, so ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.
Fristen
keine
Unterlagen
Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Dokumentation der durchgeführten Fördermaßnahmen
- Bericht über das Lernverhalten und den
- Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes
- Empfehlungen für die weitere Förderung
Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.
Kosten
keine
Sonstiges
Um Abschlüsse in Bildungsgängen der allgemeinen Schule (z.B. den Hauptschulabschluss) zu erreichen, muss ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung spätestens mit Beginn der Abschlussklasse aufgehoben werden.. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat die Schule daher die Aufhebung rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres vor der jeweiligen Abschlussklasse bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
- § 82 Feststellung des Anspruchs
- § 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
§ 9 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) (Überprüfung und Aufhebung)
Zuständigkeit
Das für den Wohnort des Schülers / der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
19.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg
Service-BW
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