Gemeinde Wolfegg (Druckversion)
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Überblick

Vor der Eröffnung Ihrer Gaststätte und dem Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie eine Erlaubnis beantragen und außerdem das Gewerbe anmelden (Erstattung einer Gewerbeanzeige).

Achtung: Sie benötigen keine Erlaubnis, wenn Sie lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste ausgeben.

Vorher sollten Sie Ihre Selbständigkeit sorgfältig planen, bereits im Vorfeld Finanzierungsfragen klären und sich auch über eventuelle Fördermöglichkeiten informieren.

Sie müssen klären, welche Rechtsform Ihr Unternehmen haben soll. Ob Sie sich für ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder eine ausländische Rechtsform entscheiden, hängt von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Grundlage für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein.

Hinweis: Erfordert Ihr Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (z.B. Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Auch während des laufenden Betriebes müssen Sie viele gesetzliche Pflichten erfüllen. Beachten Sie dabei unter anderem die steuerlichen Aspekte.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 20.10.2017 freigegeben.

Service-BW

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http://www.wolfegg.de//gemeinde-buergerservice-1/rathaus/lebenslagen