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Änderung der CoronaVO-Absonderung
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat die aktuelle CoronaVO-Absonderung veröffentlicht. Diese ist zum 16.11.2022 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Anstelle der generellen Isolationspflicht für mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv getestete Personen gelten verpflichtende Schutzmaßnahmen:
- Fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske außerhalb der eigenen Wohnung. Eine Ausnahme gilt bei einem Aufenthalt im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind sowohl von der Verpflichtung zum Masketragen als auch von der verpflichtenden Absonderung ausgenommen.
- Betretungs- und Tätigkeitsverbot in medizinisch-pflegerische Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten und Massenunterkünften (Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbeweber) für positiv getestete Personen mindestens fünf Tage nach positivem Test. Dies gilt nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden.
Auszüge aus der CoronaVO-Absonderung:
§ 2 Absonderung von positiv getesteten Personen
(1) Positiv getestete Personen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben. Eine Ausnahme von der Pflicht zu Absonderung gilt
1. für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
2. sofern die in § 3 genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden,
3. im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
4. bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
5. sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingend erforderlich ist.
(2) Die Absonderung endet fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.
§ 3 Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen
Anstelle der Absonderung besteht die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Dies gilt
1. in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist
sowie
2. im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
CoronaVO-Absonderung für Sie zum Herunterladen (Stand: 16.11.2022) (PDF-Datei)
Telefon-Hotline Corona-Virus
Telefonnummer: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg 0711 904 39555
Telefonnummer: Infotelefon der gesetzlichen Krankenkassen 0800 848 4111
Telefonnummer: Infotelefon des Landkreises Ravensburg 01751 85 0
Telefonnummer: Sorgentelefon Caritas Bodensee-Oberschwaben 0751 36 256 29
Telefonnummer: Sorgentelefon Diakonie Oberschwaben-Allgäu 0751 95223 086
Telefonnummer: Corona-Hotline des Landkreises Ravensburg 0751 85 5020